1. Geltungsbereich
Für alle Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Unternehmen der Funkwerk IT Karlsfeld im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Vertragsschluss, Lieferumfang
2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen oder die Leistung erbringen.
2.2 Nebenabreden, Garantien und alle sonstigen Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.3 Bezugnahmen auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Leistung in Angeboten, Prospekten und sonstigen Unterlagen sind nur eine Beschreibung der Leistung und keine Be-schaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten gelten nur als garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
2.4 Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.5 Soweit nicht Grenzen für zulässige Abweichungen ausdrücklich in der Auftragsbestätigung festgelegt werden, sind Abweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen und einschlägiger DIN-Vorschriften zulässig. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen Wir behalten uns vor, technische Änderungen, auch im Produk-tionsprozess, vorzunehmen, soweit sich diese nicht nachteilig auswirken und dem Kunden nicht unzumutbar sind.
3. Preise
3.1 Alle Preise gelten ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2000) und verstehen sich freibleibend zzgl. handelsüblicher Verpackung, Transport und Umsatzsteuer. Preise in Angeboten haben 30 Tage Gültigkeit.
3.2 Werden nach Vertragsabschluss Fracht-, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z. B Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung, berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.
3.3 Eine Erhöhung von Materialbeschaffungs-, insbesondere Rohstoff-, Lohn- und Lohnneben- sowie Energiekosten, dürfen wir in unseren Preisen berücksichtigen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung ein Zeitraum von mindestens zwei Mo-naten liegt.
4. Lieferfristen
4.1 Verbindliche Lieferfristen und -termine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Sie beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, vorliegen und eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag geändert oder ergänzt wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß nach-kommt.
4.2 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Bereitschaft zur Leistungserbringung. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, diese werden gesondert fakturiert und sind gesondert zu bezahlen.
4.3 Geraten wir in Lieferverzug, ist der Kunde verpflichtet, eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zu-rücktreten, soweit die Leistung bis zum Fristablauf nicht als bereit gemeldet ist. Schadens- und Aufwendungsersatzansprü-che, gleich aus welchem Grunde, bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 11.
4.4 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
5. Selbstbelieferungsvorbehalt, höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
5.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, sind wir berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transport-engpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeich-nete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
5.2 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine -frist aufgrund von Ereignissen nach Ziff. 5.1 überschritten, kann uns der Kunde auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nach-frist leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1 Ein Versand erfolgt durch uns und unversichert. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten ab. Auf unser Verlangen sind Verpackungsmaterial und Lademittel unverzüglich frachtfrei zurückzusenden; eine Gutschrift erfolgt in Höhe des Wiederverwendungswertes. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Frachtführer zu bestätigen oder bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Bahn oder Post feststel-len zu lassen.
6.2 Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über.
6.3 Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Kunde sofort abrufen. Wird versandbereite Ware nicht unverzüglich abgerufen oder abgenommen, können wir die Ware nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern.
6.4 Die Rücknahme bestellter und ordnungsgemäß gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
7. Mängelrügen
Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und ggf. durch eine Probeverarbeitung festzustellen, ob sie für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Offene Mängel - auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware und ver-borgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unter-lässt der Kunde die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die 'Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
8. Mängelhaftung
8.1 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei beanstandete Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Bei unberechtigten Mängelrügen sind wir berech-tigt, dem Kunden sämtliche hieraus entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.
8.2 Kommen wir der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Be-stimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertreten müssen.
8.3 Zur Feststellung des Mangels und zur Durchführung der notwendigen Nacherfüllung wird der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit gewähren. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware an uns zurückzusenden.
8.4 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 11. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
8.5 Unsere Mängelhaftung entfällt, wenn Mängel nicht vorliegen, insbesondere Fehler auf der Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß, Eingriffen des Kunden oder Dritter in den Liefergegenstand oder der Verwendung von Ersatzteilen fremder Herkunft beruhen.
8.6 Mängelhaftungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. nach Abnahme.
8.7 Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich die Ansprüche des Kunden ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Zahlungsbedingungen
9.1 Leistungen sind spätestens zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitstag porto- und spesenfrei zahlbar, in Ermangelung eines solchen innerhalb von 30 Tagen netto. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto.
9.2 Angebotene Wechsel nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung herein.
9.3 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmänni-schen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsa-chen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, sind wir unbe-schadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angefressenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und deren Rückgabe an uns oder die Einräumung des Mitbesitzes auf Kosten des Kunden zu verlangen.
9.4 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbin-dung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und et-waiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware an uns abgetreten.
10.3 Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
10.4 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.5 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
10.6 Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.7 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.8 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gern Ziffer 10 beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
10.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands, der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10.10 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
11.1 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
11.2 Im Falle der Haftung nach Ziffer 11.1 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Kunden ist unzulässig.
11.3 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe bis zu 5% des Netto-Auftragswertes.
11.4 Über den Einsatz unserer Leistungen entscheidet der Kunde eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Beschaffenheiten der Leistung für den vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Sie soll dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Leistung erläutern und befreit ihn nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Leistung für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Auch haften wir nur nach Maßgabe von Ziffer 11.1 - 11.3 für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung.
11.5 Der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11.1 - 11.3 gilt in gleichem Umfang zugunsten unsrer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.6 Die Regelungen der Ziffer 11.1 – 11.4 gelten nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
11.7 Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Ziffer 11.6 genannten Fällen.
11.8 Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruches des Kunden gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.
12. Urheberschutz, Softwarenutzungsrecht
12.1 Dem Kunden überlassene Unterlagen, Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen darf der Kunde nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich, noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen. Kopien dürfen nur für Archivzwecke oder als Ersatz angefertigt werden. Wenn Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser von dem Kunden auf den Kopien ebenfalls anzubringen.
12.2 An von uns zur Verfügung gestellten Programmen und den dazu gehörigen Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Gebrauch durch den Kunden im Zusammenhang mit den Produkten, für die die Software geliefert wurde, eingeräumt. Eine Herausgabe des Quellcodes ist nicht geschuldet.
12.3 Jede Veränderung der Kennzeichen unserer Waren, insbesondere jede Entfernung unserer Gerätenummern und Typenschilder, sowie jede Art von Sonderkennzeichnung, die als Ursprungszeichen unseres Kunden oder eines Dritten angesehen werden könnte, sind unzulässig.
12.4 Unsere Haftung für die Freiheit von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen, wenn Leistungen nach von Kunden vorgegebenen Angaben einwickelt worden sind, oder wenn eine Schutzrechtsverletzung durch die Verwendung der gelieferten Waren in Kombination mit nicht von uns gelieferter Ware entstanden ist. Ferner ist unsere Haftung wegen Schutzrechtsverletzungen ausgeschlossen für Verwendungen, die der Kunde uns vorher nicht mitgeteilt hat. Im übrigen richtet sich die Haftung nach Ziffer 11.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz des betroffenen Unternehmens der Funkwerk IT Karlsfeld. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Anstelle unwirksamer Bestimmungen gilt ohne Weiteres eine solche Regelung, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war.
15. Vorrangige deutsche Version
Im Falle eines Streits ist die deutsche Version dieser Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen vorrangig.
Stand: 20. Juni 2008